Norm
StPO §77Rechtssatz
Trotz vorläufiger Anhaltung des Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO ist stets diesem persönlich zuzustellen:Trotz vorläufiger Anhaltung des Betroffenen gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO ist stets diesem persönlich zuzustellen:
a) der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO (soferne der Betroffene nicht gemäß § 209 Abs 3 StPO die Zustellung an seinen Verteidiger verlangt),a) der Unterbringungsantrag nach Paragraph 429, Absatz eins, StPO (soferne der Betroffene nicht gemäß Paragraph 209, Absatz 3, StPO die Zustellung an seinen Verteidiger verlangt),
b) ein allfälliges Abwesenheitsurteil nach § 420 Abs 5 StPO. Letzteres ist nur dann auch dem Verteidiger zuzustellen, wenn dieser ein Parteirecht gemäß § 431 StPO hat.b) ein allfälliges Abwesenheitsurteil nach Paragraph 420, Absatz 5, StPO. Letzteres ist nur dann auch dem Verteidiger zuzustellen, wenn dieser ein Parteirecht gemäß Paragraph 431, StPO hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096902Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0130OS00045_7700000_002