Norm
StPO §275Rechtssatz
Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach § 430 Abs 5 StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter.Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach Paragraph 430, Absatz 5, StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020