Norm
StGB §169 Abs1Rechtssatz
Eine Sache, die im Miteigentum des Täters und eines anderen steht, ist für den Täter eine fremde Sache; verursacht er daran ohne Einwilligung des Miteigentümers einer Feuersbrunst, so haftet er nach § 169 Abs 1 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094953Dokumentnummer
JJR_19770426_OGH0002_0090OS00031_7700000_004