RS OGH 1977/4/26 3Ob47/77, 7Ob690/89, 3Ob22/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1977
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Norm

ABGB §1284 Bb
EO §7 BdIIA
EO §7 BdIIH
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IIA

Rechtssatz

Die tägliche Verköstigung der Ausgedingsberechtigten ist keine vertretbare Handlung des Verpflichteten, weil beim Ausgedinge der Gutsübernehmer im Rahmen des Übergabsvertrages die dem Übergeber zu gewährende Kost zu bestimmen hatte (Ablehnung von 7 Ob 753/57, RZ 1957,167).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 47/77
    JBL 1978,214 = SZ 50/58
  • 7 Ob 690/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 690/89
    Vgl auch; Beisatz: Eine Handlung ist unvertretbar, wenn sie nur vom Verpflichteten persönlich vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt. hier: vertragliche Möglichkeit statt persönliche Pflege eine geeignete Pflegeperson zu bestellen. (T1)
  • 3 Ob 22/99k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 22/99k
    Beisatz: Bei Leistungen auf Grund eines Ausgedinges besteht für den Übergeber ein Recht auf individuelle Betreuung durch den Übernehmer. Wenngleich nicht alle Leistungen aus dem Ausgedinge, Haushaltsführung, Kochen, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen so eng mit der Person des Übernehmes verknüpft sind, erscheint es auf Grund des einheitlichen Zusammenhanges, der sich aus dem Unterhaltscharakter ergibt, nicht sachgerecht, diesbezüglich einen Unterschied zu machen und den betreibenden Gläubiger (Übergeber) auf die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen zu verweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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