RS OGH 2006/11/9 1Ob571/77, 6Ob210/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

EO §382 Z8 lita IVB
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Dem geschiedenen Ehegatten kann einstweiliger Unterhalt bewilligt werden. Es muss aber das Hauptverfahren bereits anhängig sein oder es ist gemäß § 391 Abs 2 EO gerichtlich eine angemessene Frist für die Einbringung der entsprechenden Klage zu setzen.Dem geschiedenen Ehegatten kann einstweiliger Unterhalt bewilligt werden. Es muss aber das Hauptverfahren bereits anhängig sein oder es ist gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO gerichtlich eine angemessene Frist für die Einbringung der entsprechenden Klage zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005876

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00571_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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