Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die besondere Verkehrsregelung, die nach Erfordernis die Organe des Straßenerhalters bei Unfällen im Falle der Unaufschiebbarkeit mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre, sind Hoheitsakte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050114Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00009_7700000_002