RS OGH 1977/4/27 1Ob570/77

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Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

StbG §10 Abs3
StbG §12 litd

Rechtssatz

Von der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre ununterbrochenen Wohnsitzes im Gebiete der Republik Österreich kann auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt; in diesem Fall nicht einmal ein inländischer Wohnsitz erforderlich. Der Unterschied zum § 12 lit d StbG besteht nur darin, daß nach § 10 Abs 3 StbG kein unbedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht und vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Bundesminister für Inneres anzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 570/77
    Veröff: EvBl 1977/267 S 663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073057

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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