Norm
StbG §10 Abs3Rechtssatz
Von der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre ununterbrochenen Wohnsitzes im Gebiete der Republik Österreich kann auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt; in diesem Fall nicht einmal ein inländischer Wohnsitz erforderlich. Der Unterschied zum § 12 lit d StbG besteht nur darin, daß nach § 10 Abs 3 StbG kein unbedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht und vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Bundesminister für Inneres anzusehen ist.Von der Voraussetzung des mindestens zehn Jahre ununterbrochenen Wohnsitzes im Gebiete der Republik Österreich kann auch abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt; in diesem Fall nicht einmal ein inländischer Wohnsitz erforderlich. Der Unterschied zum Paragraph 12, Litera d, StbG besteht nur darin, daß nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG kein unbedingter Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht und vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft der Bundesminister für Inneres anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073057Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00570_7700000_003