RS OGH 1977/4/28 7Ob7/77, 7Ob61/83, 7Ob35/88, 7Ob46/89, 7Ob15/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1977
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Norm

ABH Art26 Abs8
AHVB Art7 I Abs8
AKHB Art8 Abs1 Z2
AVBV Art5 Pkt3c
VersVG §154 Abs2

Rechtssatz

Anerkenntnis oder Befriedigung der Ersatzansprüche des Geschädigten sind nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sie "nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden konnten", wenn a) die erhobene Forderung offenbar begründet war und b) andere als geschäftliche Rücksichten des Versicherungsnehmers, nämlich soziale oder Pietätsgründe auf Seite des Geschädigten über die normale moralische Verpflichtung hinaus die Wiedergutmachung im besonderen Masse erforderten. Ein besonders strenger Maßstab ist bei teilweise überhöhter Schadensgutmachung für den Gesamtanspruch anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 7/77
    Veröff: SZ 50/60 = JBl 1978,485 = VersR 1978,165
  • 7 Ob 61/83
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 7 Ob 61/83
    Auch; Veröff: VersR 1984,49
  • 7 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 35/88
    Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283
  • 7 Ob 46/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 7 Ob 46/89
    Auch; Veröff: SZ 62/203
  • 7 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 15/91
    Auch; Beisatz: Ist ein Sachverhalt so weit geklärt, daß sich daraus zweifelsfrei eine Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten ergibt, wäre es im Hinblick auf die besonderen Berufspflichten des Rechtsanwaltes und auch aus der Sicht der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung unbillig, die Anerkennung der Haftung zu verweigern. Eine solche Weigerung könnte ein Disziplinarvergehen darstellen. (T1) Veröff: VR 1992,121 = VersR 1992,987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080690

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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