RS OGH 1977/4/28 6Ob582/77

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Veröffentlicht am 28.04.1977
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Norm

KO §30

Rechtssatz

Der Gläubiger, der sich zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses Sicherstellung nicht bedungen hat, ist als Begünstigter anzusehen, wenn er erst nach Eintritt der kritischen Zeit Sicherstellung erlangt hat. Die Begünstigung tritt in einem solchen Fall aber nicht schon mit der Erwirkung des Urteils, sondern erst mit dem Erwerb des Zwangspfandrechtes ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 582/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Ob 582/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064501

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0060OB00582_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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