RS OGH 1977/4/28 7Ob7/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer darf nicht aus Gründen der Bequemlichkeit ein vertragliches Anerkenntnisverbot mißachten, während dem Verletzten in der Regel die normale Abwicklung durch den Versicherer zugemutet werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080631

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten