RS OGH 1977/4/28 7Ob16/77 (7Ob17/77)

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Veröffentlicht am 28.04.1977
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Rechtssatz

Zwischen dem schuldhaften Verkäufer eines nicht betriebssicheren Reifens und dem deshalb wegen erhöhter Betriebsgefahr haftenden Halter, die beide dem geschädigten Insassen haften, besteht ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB (hier: alleinige Schadenstragung durch Verkäufer im Innenverhältnis).Zwischen dem schuldhaften Verkäufer eines nicht betriebssicheren Reifens und dem deshalb wegen erhöhter Betriebsgefahr haftenden Halter, die beide dem geschädigten Insassen haften, besteht ein besonderes Verhältnis im Sinne des Paragraph 896, ABGB (hier: alleinige Schadenstragung durch Verkäufer im Innenverhältnis).

Entscheidungstexte

  • RS0017403">7 Ob 16/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 16/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017403

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00016_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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