RS OGH 1977/4/28 7Ob7/77, 7Ob35/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1977
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Norm

VersVG §154 Abs2

Rechtssatz

Ob die Verweigerung des Anerkenntnisses unbillig gewesen wäre, ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers zu beurteilen; die dabei zu berücksichtigenden Umstände sind aber aus der Interessensphäre des geschädigten Dritten zu schöpfen, wobei hiezu außer der persönlichen und finanziellen Lage des Beschädigten unter anderen auch dessen Beziehungen zum Versicherten und die Schwere des Verschuldens gehören können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 7/77
    Veröff: SZ 50/60 = JBl 1978,485 = VersR 1978,165
  • 7 Ob 35/88
    Entscheidungstext OGH 23.11.1988 7 Ob 35/88
    Beisatz: Unerheblich sind aber jene Umstände, die allein vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus "billigerweise" eine Befriedigung des Dritten geraten erscheinen ließen. Der Versicherungsnehmer kann sich also nicht darauf berufen, daß es zu seinem Nachteil offenbar unbillig gewesen wäre, das Anerkenntnis zu verweigern. (T1) Veröff: VersR 1989,824 = VersRdSch 1989,283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080633

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00007_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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