Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIRechtssatz
Die überdies den Pächter bekannte mangelnde Ertragsfähigkeit eines Pachtobjektes allein vermag nicht die Voraussetzungen eines anfechtbaren wucherischen Geschäfts darzulegen, zumal damit noch nicht dargetan ist, dass die Pächter infolge Fehlens allgemeiner oder besonderer Geschäftskenntnisse verhindert gewesen wären, ihre Interessen bei Geschäftsabschluss gehörig zu wahren (vgl. SZ 23/335).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016873Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0050OB00552_7700000_002