RS OGH 1977/5/4 1Ob565/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1977
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Die Bank wird regelmäßig im Interesse des Ansehens und der besonderen Wertschätzung der Einrichtung einer Bankgarantie in Kauf nehmen, daß ihre Zusage im Zweifelsfall die für sei strengere Auslegung erfährt und daher als Garantie und nicht als Bürgschaft behandelt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017018

Dokumentnummer

JJR_19770504_OGH0002_0010OB00565_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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