RS OGH 1977/5/10 11Os43/77

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Veröffentlicht am 10.05.1977
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Norm

StGB §81 Z1 A1
StGB §177

Rechtssatz

Fährt ein Mopedlenker unter doppelter Vorrangverletzung (Vorrangtafel und von rechts kommender Kleinbus) auf einem Feldweg kommend in eine Bundesstraße ein, ohne vorher entsprechende Sicht auf das von rechts kommende Straßenstück und somit auch auf den sich der Kreuzung von dort nähernden Kleinbus zu haben, und kollidiert er dort mit diesem Kleinbus, wodurch der Lenker desselben getötet wird, so hat er die Tat unter Umständen begangen, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines umfangreicheren und schweren Schadens für Leib und Leben zu erwarten ist, weshalb der Tatbestand der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach dem § 81 Z 1 StGB erfüllt ist, ohne daß es entscheidend wäre, welcher Personenkreis durch das fahrlässige Vorgehen des Täters gefährdet wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/77
    Entscheidungstext OGH 10.05.1977 11 Os 43/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092415

Dokumentnummer

JJR_19770510_OGH0002_0110OS00043_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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