Norm
StGB §8Rechtssatz
Wenn das Gericht dem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB verfolgten Angeklagten ein Anhaltungsrecht nach dem § 86 Abs 2 StPO abspricht, muß es Feststellungen treffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob er irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt im Sinne des § 8 StGB angenommen hat oder ihm ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 9 StGB über Art und Umfang des zu § 86 Abs 2 StPO statuierten Anhaltungsrechtes unterlaufen ist.Wenn das Gericht dem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verfolgten Angeklagten ein Anhaltungsrecht nach dem Paragraph 86, Absatz 2, StPO abspricht, muß es Feststellungen treffen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob er irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt im Sinne des Paragraph 8, StGB angenommen hat oder ihm ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 9, StGB über Art und Umfang des zu Paragraph 86, Absatz 2, StPO statuierten Anhaltungsrechtes unterlaufen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089380Dokumentnummer
JJR_19770510_OGH0002_0090OS00065_7700000_001