RS OGH 1977/5/12 2Ob88/77

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

EKHG §9 D

Rechtssatz

Der Schaden ist dem Halter und nicht dem Geschädigten zuzurechnen, wenn der Unfall zwar durch ein außerhalb der Sphäre des Halters liegendes Ereignis verursacht wurde, aber eine außergewöhnliche Betriebsgefahr, die vom Geschädigten nicht herbeigeführt wurde, mitgewirkt hat (Explosion eines Benzintanks).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 88/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 88/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058446

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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