Rechtssatz
Keine Haftungsbefreiung, wenn die den Schaden unmittelbar verursachende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, die durch das Verhalten des Dritten oder eines Tieres ausgelöst wurde, zu einer außergewöhnlichen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058450Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0020OB00088_7700000_003