Norm
StGB §65 Abs1Rechtssatz
In den Fällen des § 65 StGB ist stets das österreichische Gesetz anzuwenden; lediglich bei der Strafbemessung ist das österreichische dem ausländischen Gesetz gegenüberzustellen, um eine ungünstigere Behandlung des Täters zu verhindern.In den Fällen des Paragraph 65, StGB ist stets das österreichische Gesetz anzuwenden; lediglich bei der Strafbemessung ist das österreichische dem ausländischen Gesetz gegenüberzustellen, um eine ungünstigere Behandlung des Täters zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018