RS OGH 2015/4/9 2Ob96/77, 8Ob153/80, 8Ob87/81, 2Ob30/15y

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

StVO §20 Abs1 IA12

Rechtssatz

Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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