Norm
ABGB §92 Abs3 DRechtssatz
Sind die von einem Ehegatten für die abgesonderte Wohnungsnahme ins Treffen geführten Gründe dauernder Natur, so kann eine Entscheidung des Außerstreitrichters iSd § 92 Abs 3 ABGB nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009501Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009