RS OGH 1977/5/12 7Ob33/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

VersVG §67 Abs1 Satz2
VersVG §156 Abs3

Rechtssatz

Kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, sondern anteilige Befriedigung aus einer unzureichenden Deckungssumme (einer Versicherung des wahren Schädigers), wenn der Haftpflichtversicherer des ersten Versicherungsnehmers dessen versichertes Risiko (gegenüber einem weiteren Geschädigten, hier nach EKHG) voll abgedeckt hat und sein Regreßanspruch nun mit einem weiteren Schadenersatzanspruch seines Versicherungsnehmers aus einem unversicherten weiteren Risiko konkurriert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 33/77
    Veröff: JBl 1978,429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081383

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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