Norm
ABGB §862Rechtssatz
Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung nach Art 5 Abs 5 AKHB sind als anspruchsvernichtende Umstände vom Versicherer zu beweisen. Dazu gehört die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages.Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung nach Artikel 5, Absatz 5, AKHB sind als anspruchsvernichtende Umstände vom Versicherer zu beweisen. Dazu gehört die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017927Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00019_7700000_003