RS OGH 1993/10/13 7Ob19/77, 7Ob13/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

ABGB §862
AKHB Art5 Abs5
VersVG §3
ZPO §503 Z4 E4c3
  1. ABGB § 862 heute
  2. ABGB § 862 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung nach Art 5 Abs 5 AKHB sind als anspruchsvernichtende Umstände vom Versicherer zu beweisen. Dazu gehört die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages.Die Voraussetzungen des Erlöschens der vorläufigen Deckung nach Artikel 5, Absatz 5, AKHB sind als anspruchsvernichtende Umstände vom Versicherer zu beweisen. Dazu gehört die unveränderte Annahme des Versicherungsantrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017927

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00019_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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