RS OGH 2025/6/3 7Ob33/77; 2Ob37/25t

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Rechtssatz

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dem Geschädigten eine vorrangige Sicherung für den Ersatz seines Schadens verschaffen, sodaß nicht der Versicherungsnehmer die Lücke zwischen dem Schaden und dem Schadenersatzanspruch fühlen soll, sondern der Versicherer, der für seine Leistung in Gestalt der Prämie bezahlt worden ist und daher seine Entschädigung ohne Rücksicht darauf zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe er einen Regreßanspruch gewinnt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 33/77
    Veröff: JBl 1978,429
  • RS0081196">2 Ob 37/25t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 37/25t
    Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081196

Im RIS seit

12.05.1977

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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