RS OGH 1977/5/12 7Ob33/77

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Norm

VersVG §67

Rechtssatz

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dem Geschädigten eine vorrangige Sicherung für den Ersatz seines Schadens verschaffen, sodaß nicht der Versicherungsnehmer die Lücke zwischen dem Schaden und dem Schadenersatzanspruch fühlen soll, sondern der Versicherer, der für seine Leistung in Gestalt der Prämie bezahlt worden ist und daher seine Entschädigung ohne Rücksicht darauf zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe er einen Regreßanspruch gewinnt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 33/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 33/77
    Veröff: JBl 1978,429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081196

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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