RS OGH 2023/5/25 7Ob575/77; 7Ob607/79; 10Ob1635/95; 10Ob67/07m; 6Ob194/22f; 16Ok8/22w

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Veröffentlicht am 12.05.1977
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Rechtssatz

In einer Wiederaufnahmsklage gegen ein Versäumungsurteil hat der Kläger zu behaupten, dass bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ein verständiger Beklagter in der gleichen Situation eine Prozesseinlassung in den Vorprozess verweigert hätte.

Entscheidungstexte

  • RS0041113">7 Ob 575/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 7 Ob 575/77
    Veröff: RZ 1978/52 S 113
  • 7 Ob 607/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 607/79
    Ähnlich
  • RS0041113">10 Ob 1635/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 Ob 1635/95
  • RS0041113">10 Ob 67/07m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 67/07m
  • RS0041113">6 Ob 194/22f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 194/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Auch bei einem – mangels Erhebung des Einspruchs – in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsbefehl kann die Wiederaufnahme nur dann bewilligt werden, wenn der Kläger behauptet und beweist, dass die seinerzeitige prozessuale Untätigkeit dadurch bestimmt war, dass er nach der damaligen Lage eine Einlassung in den Rechtsstreit mit Sicherheit als aussichtslos ansehen musste und sich diese Lage eben durch das Auffinden neuer Beweismittel zu seinen Gunsten geändert hat. (T1)
  • RS0041113">16 Ok 8/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
    vgl; Beisatz: vergleichbare Wertung beim Abänderungsantrag nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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