RS OGH 1977/5/12 7Ob29/77, 10Os10/82, 10Os166/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §5 B
VersVG §6 Abs3 C

Rechtssatz

Bedingter Vorsatz ist schon dann anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden, tatsächlich im Bereiche des Möglichen liegenden Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr, wenn auch aus bewußter Gleichgültigkeit abfindet (Risikoausschluß).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081459

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten