RS OGH 2024/3/6 4Ob507/77 (4Ob518/77); 7Ob30/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

ZPO §146 II
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des Paragraph 146, ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.

Entscheidungstexte

  • RS0036738">4 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77
  • RS0036738">7 Ob 30/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 30/24y
    Beisatz: Die Unvorhersehbarkeit orientiert sich an einem subjektiven Maßstab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036738

Im RIS seit

17.05.1977

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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