RS OGH 1977/5/17 3Ob49/77

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

EO §151 Abs1 und 3

Rechtssatz

Da die Bestimmung des § 151 Abs 3 letzter Satz EO für die Anordnung der vorgesehenen Sperrfrist dieselben Voraussetzungen normiert, wie sie gemäß § 151 Abs 1 EO bei Bestimmung des geringsten Gebotes mit mindestens zwei Dritteln des Schätzwertes gelten, ist die Anordnung der Sperrfrist in allen jenen Fällen nicht zulässig, in welchen das geringste Gebot weniger als zwei Drittel des Schätzwertes betragen darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 49/77
    EvBl 1978/19 S 73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003105

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0030OB00049_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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