RS OGH 1977/5/17 4Ob507/77 (4Ob518/77), Bkd8/80, 8ObS82/99p

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Befolgung der seinen Angestellten erteilten Weisungen zu überwachen, doch erfordert die Führung einer Rechtsanwaltskanzlei die Delegation bestimmter Aufgaben an Angestellte zur selbständigen Durchführung. Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann daher ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 507/77
  • Bkd 8/80
    Entscheidungstext OGH 20.10.1980 Bkd 8/80
    Auch; nur: Bei einem Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleikraft kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 146 ZPO vorliegen. (T1)
  • 8 ObS 82/99p
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 ObS 82/99p
    Auch; Beisatz: Hier: Versehen einer jahrelang in der Postabgabestelle der Arbeiterkammer tätigen Angestellten, wodurch der vom Referenten rechtzeitig übermittelte Antrag nicht weitergeleitet wurde, bildet einen Wiedereinsetzungsgrund. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0036732

Dokumentnummer

JJR_19770517_OGH0002_0040OB00507_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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