RS OGH 2017/9/27 4Ob76/77, 9ObA323/97h, 9ObA43/06y, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Rechtssatz

Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.Der in Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des Paragraph 29, AngG. Die Fallfrist des Paragraph 34, AngG gilt daher für ihn nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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