Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.Der in Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des Paragraph 29, AngG. Die Fallfrist des Paragraph 34, AngG gilt daher für ihn nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018