RS OGH 2017/9/27 4Ob76/77, 9ObA323/97h, 9ObA43/06y, 9ObA83/17x

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Veröffentlicht am 17.05.1977
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Rechtssatz

Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des § 29 AngG. Die Fallfrist des § 34 AngG gilt daher für ihn nicht.Der in Paragraph 10, Absatz 5, AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und kein Ersatzanspruch wegen einer Entlassung im Sinne des Paragraph 29, AngG. Die Fallfrist des Paragraph 34, AngG gilt daher für ihn nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0028139">4 Ob 76/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 76/77
    Veröff: Arb 9590
  • RS0028139">9 ObA 323/97h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 323/97h
    nur: Der in § 10 Abs 5 AngG normierte Mitteilungsanspruch ist ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. (T1); Beisatz: Dieser unterliegt jedoch der Verjährung, wobei der Lauf der Verjährungsfrist im Zeitpunkt beginnt, ab dem der Anspruch erstmals begehrt werden könnte, sohin nach Ende der Abrechnungsperiode. (T2)
  • RS0028139">9 ObA 43/06y
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 43/06y
  • RS0028139">9 ObA 83/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 83/17x

Schlagworte

Bucheinsicht, Buchauszug, Angestellte, Entgelt, Provision, Vergütung, Beteiligung, Belohnung, Frist, Verjährung, Einsicht, Auszug, Auskunft, Buchhaltung, Aufstellung, Vertreter, Vermittler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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