Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach § 128 HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des § 129 Abs 4 HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach § 142 HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.Mit dem Aktiven gehen auch alle Schulden der OHG auf den Geschäftsübernehmer über. Damit haftet der Geschäftsübernehmer nicht nach Paragraph 128, HGB für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der OHG, sondern er wird der eigentliche Schuldner, der selbst zu erfüllen hat. Die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, HGB ist auf den Geschäftsübernehmer nicht anwendbar. Die Geschäftsübernahme nach Paragraph 142, HGB kann einer Gesamtrechtsnachfolge gleichgestellt werden. Bei Gesamtnachfolge des Gläubigers oder des Schuldners tritt eine Änderung der betreffenden Partei von selbst ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000369Dokumentnummer
JJR_19770517_OGH0002_0030OB00050_7700000_001