TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2003/18/0039

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N in Linz, geboren 1975, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Dezember 2002, Zl. St 237/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 sowie den §§ 37, 39, 48 Abs. 1 und 49 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, der seit 1991 in Österreich lebe, sei am 21. Dezember 1994 wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Am 9. Juli 1998 sei er wegen des Vergehens gemäß § 91 Abs. 2 StGB (tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Am 3. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Brandstiftung gemäß § 169 Abs. 1 StGB und des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei am 10. September 2002 in Rechtskraft erwachsen. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 30. April 2001 in einem Freizeitzentrum in Linz ohne Einwilligung des Eigentümers - vorsätzlich - eine Feuersbrunst verursacht und nach Aufbrechen einer Terrassentür mit einem Brecheisen einen Betrag von S 2.000,--

(EUR 145,35) gestohlen habe.

In der Berufung vom 14. November 2002 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich seit etwa elf Jahren mit den Eltern und drei Geschwistern in Österreich aufhalten würde. Im Strafverfahren wäre ihm nur ein Pflichtverteidiger zur Seite gestanden; er wäre zu Unrecht verurteilt worden. Weiters habe er darauf hingewiesen, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein. In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer neuerlich darauf hingewiesen, die Brandstiftung tatsächlich nicht begangen zu haben. Seine Eltern wären österreichische Staatsangehörige, er würde perfekt Deutsch sprechen und hätte nunmehr eine Ausbildung zum Automechaniker begonnen.

Der Beschwerdeführer sei auf Grund der gerichtlichen Feststellungen maßgeblich an der Verursachung einer für ihn nicht mehr beherrschbaren Feuersbrunst beteiligt gewesen. Es sei ihm daher doch ein gravierendes Fehlverhalten anzulasten. Als erschwerend komme hinzu, dass diese Feuersbrunst einen enormen Schaden von etwa S 10 Mio. (EUR 726.728,34) verursacht habe. Überdies sei vom Gericht als erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer mehrere Verbrechen begangen habe.

Durch das Aufenthaltsverbot werde in gravierender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er bereits seit 1991 mit seinen Familienangehörigen in Österreich lebe. Dem Beschwerdeführer sei auch eine der Dauer dieses Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen.

Es sei jedoch zu beachten, dass eine gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Er habe sein Fehlverhalten im Lauf der Zeit gesteigert und zuletzt sogar die Verbrechen des Einbruchsdiebstahls und der Brandstiftung begangen. Gerade die Brandstiftung sei dem Beschwerdeführer sehr schwer anzulasten, weil derartige Verbrechen mit einer großen Gefahr für die Allgemeinheit verbunden seien. Die Folgen derartiger Handlungen seien regelmäßig nicht mehr steuerbar, sondern weitestgehend vom Zufall abhängig. Es könne von Glück gesprochen werden, dass bei einer Feuersbrunst mit einem derartigen Schadensausmaß keine Menschen gefährdet worden seien.

Auf Grund dieser Umstände sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erstellende negative Prognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine familiäre Situation nichts zu ändern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verweis des Beschwerdeführers auf sein "gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahrens" stellt keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen dar und ist daher unbeachtlich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtshofbarkeit3, S. 250, zitierte hg. Judikatur).

2. Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt.

Gemäß § 47 Abs. 3 FrG sind (Z. 2) Verwandte eines EWR-Bürgers in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern österreichische Staatsbürger seien und ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukomme, wiedergegeben und das Aufenthaltsverbot spruchgemäß auf § 48 Abs. 1 FrG gestützt. Es kann dahinstehen, ob dem 28-jährigen Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen "einer geregelten Arbeit als Ausbildung zum Automechaniker" nachgeht, tatsächlich infolge Unterhaltsgewährung durch seine Eltern die Stellung als begünstigter Angehöriger von Österreichern gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG zukommt, darf doch nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 2001/18/0032) gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden, wobei auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann.

3. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten ist der - wie dargestellt bei der Beurteilung nach § 48 Abs. 1 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

4.1. Die Beschwerde macht vor allem geltend, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei nur von einem Mittäter belastet worden. Die diesem Mittäter Glauben schenkende gerichtliche Beweiswürdigung sei nicht überzeugend. Die Schuld des Beschwerdeführers sei daher nicht zweifelsfrei bewiesen. Das Gericht hätte ihn ebenso im Zweifel freisprechen können.

Die belangte Behörde habe sich mit diesem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.

4.2. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde liegt der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2001 nach dem Urteilsspruch zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 30. April 2001 in einem Freizeitzentrum vorsätzlich eine Feuersbrunst mit einem Schaden von etwa EUR 726.000,-- verursacht und nach Aufbrechen einer Terrassentür einen Betrag von S 2.000,-- (EUR 145,35) gestohlen habe.

Auf Grund der Rechtskraft dieser Verurteilung war die belangte Behörde daran gebunden, dass der Beschwerdeführer diese Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. zum Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Schuldspruchs das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN).

5. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Verbrechen der Brandstiftung auf Grund der nicht beherrschbaren Folgen mit einer großen Gefährdung der Allgemeinheit verbunden ist. Die auf Grund der Begehung dieses Verbrechens vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr kann auch angesichts der vorgebrachten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund des verspürten "Haftübels" in Hinkunft von Kreisen, die einen schlechten Einfluss auf ihn ausübten, fernhalten werde, er eine Ausbildung zum Automechaniker begonnen habe und von den Eltern unterstützt werde, nicht als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert angesehen werden, ist doch seit der Tatbegehung erst ein Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten vergangen und fällt in diesen die Zeit der Haftverbüßung (auf die bei der Frage allfälligen Wohlverhaltens des Fremden seit Verübung der Straftaten nicht Bedacht zu nehmen ist).

Auf Grund des - trotz einer einschlägigen Vorstrafe wegen Diebstahls begangenen - Einbruchsdiebstahls geht vom Beschwerdeführer überdies auch eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität aus.

Die in § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme ist daher gerechtfertigt.

6. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 1991 sowie eine dementsprechend gute Integration berücksichtigt. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer die "familiäre Situation" entsprechend seinem Vorbringen (Haushaltsgemeinschaft mit Eltern, welche österreichische Staatsangehörige seien, und Geschwistern) zugute gehalten.

Auf Grund der dargestellten großen Gefährdung öffentlicher Interessen, die vom Beschwerdeführer infolge der Begehung der festgestellten Straftaten, insbesondere der Brandstiftung, ausgeht, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen zu Gunsten des Beschwerdeführers auch die begonnene Ausbildung zum Automechaniker und die guten Deutschkenntnisse berücksichtigt.

Dem geltend gemachten Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe nicht "in einer erschöpfenden Weise alle Fakten betreffend mein Privat- und Familienleben" erörtert, kommt daher keine Relevanz zu.

Zum - nicht weiter konkretisierten - Vorbringen, der Beschwerdeführer müsse infolge des Aufenthaltsverbots in seiner Heimat "wieder ganz von vorne beginnen", ist auszuführen, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2001/18/0044).

7. Hinsichtlich des weiters geltend gemachten Verfahrensmangels, die belangte Behörde habe ihn nicht als Partei vernommen, tut der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis, es sei für eine sachgerechte Entscheidung "unabkömmlich", dass sich die Behörde einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffe, die Relevanz nicht dar.

8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180039.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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