Norm
EO §331 CRechtssatz
Der Hinweis im § 135 HGB auf die erforderliche "Pfändung" und "Überweisung" des Auseinandersetzungsanspruches bedeutet bloß, daß Pfändung und Überweisung Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 135 HGB sind, nicht aber, daß die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch "durch Pfändung und Überweisung nach § 135 HGB" durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist also dahin auszulegen, daß unter "Pfändung und Überweisung" - ebenso wie schon früher zur Zeit der Geltung des Art 126 ABGB unter "Exekution" - die Pfändung nach § 331 EO und die "Ermächtigung" nach § 333 EO zu verstehen ist. Letztere Vollzugsmaßnahme wird auch in der österreichischen Rechtssprache gelegentlich als "Überweisung zur Einbeziehung" bezeichnet.Der Hinweis im Paragraph 135, HGB auf die erforderliche "Pfändung" und "Überweisung" des Auseinandersetzungsanspruches bedeutet bloß, daß Pfändung und Überweisung Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechtes nach Paragraph 135, HGB sind, nicht aber, daß die Exekution auf den Auseinandersetzungsanspruch "durch Pfändung und Überweisung nach Paragraph 135, HGB" durchzuführen ist. Diese Bestimmung ist also dahin auszulegen, daß unter "Pfändung und Überweisung" - ebenso wie schon früher zur Zeit der Geltung des Artikel 126, ABGB unter "Exekution" - die Pfändung nach Paragraph 331, EO und die "Ermächtigung" nach Paragraph 333, EO zu verstehen ist. Letztere Vollzugsmaßnahme wird auch in der österreichischen Rechtssprache gelegentlich als "Überweisung zur Einbeziehung" bezeichnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004151Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0030OB00036_7700000_002