Norm
ASVG §114Rechtssatz
Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, ist ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084557Im RIS seit
25.05.1977Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023