RS OGH 1977/5/25 1Ob7/77, 1Ob21/78, 1Ob41/82, 1Ob2/95, 1Ob40/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

JN §1 CVIII
WRG §111 Abs3

Rechtssatz

Über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens über die Bezahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung von Fischereirechten hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig wäre. Das Übereinkommen verliert damit die Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag und wird zum öffentlich - rechtlichen Vertrag, dessen Beurkundung durch die Wasserrechtsbehörde vollen Beweis über seinen Inhalt macht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 7/77
    Veröff: EvBl 1978/54 S 155
  • 1 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 21/78
    nur: Über die Auslegung und die Rechtswirkungen eines Übereinkommens über die Bezahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung von Fischereirechten hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig wäre. (T1)
  • 1 Ob 41/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 41/82
    nur: Das Übereinkommen verliert damit die Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag und wird zum öffentlich - rechtlichen Vertrag. (T2) Veröff: SZ 55/162
  • 1 Ob 2/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 2/95
    Vgl; Beisatz: Rechtslage vor der WRG - Nov 1990. (T3)
  • 1 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 40/94
    Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Auf ein Zutun der Wasserrechtsbehörde kommt es dabei nicht an. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045778

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0010OB00007_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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