Rechtssatz
Vermögensschädigung, wenn über eine im Geschäftsverkehr übliche kurzfristige Verzögerung der Leistungserbringung hinaus ein rechtserheblicher Nachteil für Dritte hervorgerufen wurde oder werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094572Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0100OS00046_7700000_002