RS OGH 1981/6/15 8Ob46/77; 2Ob21/78; 8Ob3/81

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Veröffentlicht am 25.05.1977
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Norm

ASVG §114
  1. ASVG § 114 heute
  2. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  3. ASVG § 114 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 114 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 114 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004

Rechtssatz

Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach § 114 ASVG zur Last.Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG zur Last.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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