Berücksichtigung des § 39 StGB auch für die Strafdrohung des Grunddeliktes, soferne bei diesem die Voraussetzungen des § 39 StGB vorliegen.Berücksichtigung des Paragraph 39, StGB auch für die Strafdrohung des Grunddeliktes, soferne bei diesem die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB vorliegen.