RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 1Ob144/01k, 6Ob58/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

AktG §95
AktG §99

Rechtssatz

Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles verlangen kann. Er muß in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann und die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Vgl; Beisatz: In Zweifelsfällen und bei "schwierigen Deckungsgeschäften" sind juristische Sachverständige zu Rate zu ziehen, soweit solchenicht innerhalb des Aufsichtsrats selbst zur Verfügung stehen. (T1); Veröff: SZ 2002/26
  • 6 Ob 58/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 58/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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