RS OGH 2025/10/30 3Ob61/77; 5Ob586/81 (5Ob587/81); 5Ob703/81; 8Ob41/24y; 4Ob53/25k; 5Ob147/25s

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Veröffentlicht am 31.05.1977
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Rechtssatz

Auch fehlerhafte Beschlüsse sind der Rechtskraft fähig. Sie werden bei Unterlassung ihrer Anfechtung rechtskräftig und sind dann für das weitere Verfahren verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 61/77
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 3 Ob 61/77
  • RS0041790">5 Ob 586/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 586/81
    Auch; Veröff: SZ 54/62
  • 5 Ob 703/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 703/81
    Vgl auch
  • RS0041790">8 Ob 41/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 Ob 41/24y
    Beisatz: Der Eintritt der formellen Rechtskraft heilt grundsätzlich die bis dahin allenfalls unterlaufenen Verfahrensverstöße und schneidet damit deren Wahrnehmung ab. (T1)
    Beisatz: Auch einem verfahrensgestaltenden Beschluss, der weder prozessbeendend wirkt noch das zu entscheidende Rechtsverhältnis neu gestaltet und der damit an sich nicht materiell-rechtskräftig werden kann, kommt eine – auf das laufende Verfahren beschränkte und nur das Prozessgericht und das Rechtsmittelgericht erfassende – (verfahrensrechtliche) Bindungswirkung zu. (T2)
    Beisatz: Dies gilt auch bei Unrichtigkeit eines rechtsgestaltenden Beschlusses. (T3)
  • RS0041790">4 Ob 53/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.04.2025 4 Ob 53/25k
    nur T1
  • RS0041790">5 Ob 147/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.10.2025 5 Ob 147/25s
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041790

Im RIS seit

31.05.1977

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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