Norm
AktG §84Rechtssatz
Zur Geltendmachung der auf die §§ 84 und 99 AktG gegründeten Ersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger ist nach § 84 Abs 5 letzter Satz AktG während der Dauer des Gesellschaftskonkurses ausschließlich der Masseverwalter, der die Stellung eines Gläubigers innehat, befugt.Zur Geltendmachung der auf die Paragraphen 84 und 99 AktG gegründeten Ersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger ist nach Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz AktG während der Dauer des Gesellschaftskonkurses ausschließlich der Masseverwalter, der die Stellung eines Gläubigers innehat, befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049479Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_020