RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76

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Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

AktG §95
AktG §99
KWG 1939 §1
  1. AktG § 95 heute
  2. AktG § 95 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. AktG § 95 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. AktG § 95 gültig von 01.08.2009 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 95 gültig von 01.06.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. AktG § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. AktG § 95 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  8. AktG § 95 gültig von 01.05.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2001
  9. AktG § 95 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  10. AktG § 95 gültig von 01.08.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk fordert (§ 140 AktG). Auf fehlende juristische Kenntnisse kann er sich nicht berufen. Er muß selbst über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfügen, um die bei dem betreffenden Bankunternehmen üblichen Deckungsgeschäfte, zB die obligatorischen und sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Hypothek, beurteilen zu können; anderenfalls muß er die Annahme dieser Funktion ablehnen.Ein Aufsichtsratsmitglied eines Bankunternehmens muß insbesonders bei der Vergabe von Großkrediten die wirtschaftliche und rechtliche Qualität der Deckung prüfen und sich frühzeitig vergewissern, ob die Sicherungsgeschäfte wirksam sind und der Bank ausreichend Deckung bieten. Er darf sich nicht mit den Sicherungsmaßnahmen begnügen, die der Abschlußprüfer für den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk fordert (Paragraph 140, AktG). Auf fehlende juristische Kenntnisse kann er sich nicht berufen. Er muß selbst über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditsicherungsrechts verfügen, um die bei dem betreffenden Bankunternehmen üblichen Deckungsgeschäfte, zB die obligatorischen und sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Hypothek, beurteilen zu können; anderenfalls muß er die Annahme dieser Funktion ablehnen.

Entscheidungstexte

  • RS0049342">5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
    Veröff: EvBl 1978/4 S 19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049342

Dokumentnummer

JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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