RS OGH 1977/5/31 5Ob306/76, 5Ob64/94, 9ObA8/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1977
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Norm

ABGB §896
ABGB §897

Rechtssatz

Der Rückgriffsanspruch des regreßnehmenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 306/76
    Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 306/76
  • 5 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
    Vgl auch; Beisatz: Das gilt insbesondere für Regreßforderungen, die aus der Inanspruchnahme eines von mehreren Steuerschuldnern durch die Finanzbehörde entstehen. Sie verschaffen einen Konkursteilnahmeanspruch bereits vor der Zahlung, soferne nur die Haftung des regreßnehmenden Gesamtschuldners bereits zur Zeit der Konkurseröffnung begründet und die Rückgriffslage - mag auch der Rückgriffsanspruch selbst noch gar nicht bestehen - gegeben ist. (T1)
  • 9 ObA 8/15i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 8/15i
    Auch; Veröff: SZ 2016/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017359

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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