Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
Die Frist des § 534 Abs 1 ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen.Die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO ist nicht von dem Bestehen eines Verdachtes, sondern von der Kenntnis einer Tatsache an zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0044581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016