RS OGH 1977/6/2 6Ob622/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1977
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Norm

ABGB §805
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

In den §§ 735, 736 und 757 ABGB finden sich keine Bestimmungen darüber, wie der Anteil eines nach diesen Vorschriften zur Erbschaft Berufenen aufzuteilen ist, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Das Gesetz erwähnt die Berechtigung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, im § 805 ABGB, ohne jedoch auch hier oder an anderer Stelle Anordnungen darüber zu treffen, welche Grundsätze nach der Ausschlagung der Erbschaft durch den Berufenen zu beobachten wären.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 622/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 622/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099269

Dokumentnummer

JJR_19770602_OGH0002_0060OB00622_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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