RS OGH 1982/11/17 1Ob608/77, 3Ob607/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1977
beobachten
merken

Norm

JMV RGBl 1897/283 §10
ZPO §182
ZPO §376
ZPO §377
ZPO §381
ZPO §503 Z2 C1b
ZPO §503 Z2 C3e
  1. ZPO § 182 heute
  2. ZPO § 182 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 182 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 377 heute
  2. ZPO § 377 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Eheverfahren besteht eine besonders weitgehende Anleitungspflicht des Richters zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse, auch wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Bestehen bei einer Partei Zweifel, ist sie ohne Rücksicht auf vorherige schriftliche Belehrung auch nochmals auf die Bedeutung der Bestimmungen der §§ 376, 377, 381 ZPO hinzuweisen, wenn sie sich weigert, vor Ablegung einer beeideten Parteiaussage des anderen Ehegatten eine unbeeidete Parteiaussage abzulegen.Im Eheverfahren besteht eine besonders weitgehende Anleitungspflicht des Richters zur Erforschung der materiellen Wahrheit und der Hintanhaltung ungerechter Prozeßergebnisse, auch wenn die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sind. Bestehen bei einer Partei Zweifel, ist sie ohne Rücksicht auf vorherige schriftliche Belehrung auch nochmals auf die Bedeutung der Bestimmungen der Paragraphen 376, 377, 381, ZPO hinzuweisen, wenn sie sich weigert, vor Ablegung einer beeideten Parteiaussage des anderen Ehegatten eine unbeeidete Parteiaussage abzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037401

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0010OB00608_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten