RS OGH 1977/6/7 4Ob350/77, 6Ob2148/96t, 5Nd510/01, 9Ob17/02v, 7Ob53/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1977
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Norm

EO §378 A
EO §381 A
UWG §24
ZPO §577
ZPO §594

Rechtssatz

Die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen, über die ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 350/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 350/77
    SZ 50/83
  • 6 Ob 2148/96t
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 6 Ob 2148/96t
  • 5 Nd 510/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Nd 510/01
    Beisatz: Da es im Fall einer Schiedsklage an einem (ordentlichen) Prozessgericht fehlt, kommt auch während des Schiedsverfahrens nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichts der Zwangsbereitschaft gemäß § 387 Abs 2 EO in Betracht. (T1)
    Beisatz: Dessen örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtstand des Gegners der gefährdeten Partei, bei Fehlen eines solchen nach dem inländischen Gerichtssprengel, in dem sich die Sache, über die verfügt werden soll, oder der Drittschuldner befinden oder in dem sonst eine Vollzugshandlung vorzunehmen ist. Diese Anknüpfungspunkte begründen auch die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) österreichischer Gerichte für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. (T2)
  • 9 Ob 17/02v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 17/02v
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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