RS OGH 1977/6/8 1Ob531/77, 7Ob577/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1977
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Norm

ABGB §918 Ib2
ABGB §918 IIa
ABGB §1053

Rechtssatz

Ankauf eines Computers und der Programme. Das Programm (Software) stellt eine notwendige Ergänzung des Computers (Hardware) dar, ohne das der Computer nicht in Betrieb genommen werden kann. Erst durch das Programm, das ist eine bestimmte Anordnung von Befehlen (Befehlskette) ist es möglich, den Computer zu verwenden. Das Vorhandensein eines solchen Programmes ist zwar unabdingbares Betriebserfordernis, doch ist die Anschaffung eines Computers ohne Programm durchaus möglich, wie andererseits auch vielfach Programme unabhängig von der Anschaffung eines Gerätes in sogenannten Softwarehäusern erworben werden können; letztlich können Programme auch von firmeneigenem Personal entwickelt werden, so daß sich deren Ankauf als entbehrlich erweist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 531/77
    Veröff: EvBl 1978/9 S 48 = JBl 1978,374 = SZ 50/85
  • 7 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 577/85
    Beisatz: Ob im Einzelfall nach dem Parteiwillen ein Vertrag über die Anschaffung der Software in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag über die Anschaffung des Computers stehen soll, ist Tatsachenfeststellung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018397

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00531_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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