Norm
ABGB §918 Ib2Rechtssatz
Ankauf eines Computers und der Programme. Das Programm (Software) stellt eine notwendige Ergänzung des Computers (Hardware) dar, ohne das der Computer nicht in Betrieb genommen werden kann. Erst durch das Programm, das ist eine bestimmte Anordnung von Befehlen (Befehlskette) ist es möglich, den Computer zu verwenden. Das Vorhandensein eines solchen Programmes ist zwar unabdingbares Betriebserfordernis, doch ist die Anschaffung eines Computers ohne Programm durchaus möglich, wie andererseits auch vielfach Programme unabhängig von der Anschaffung eines Gerätes in sogenannten Softwarehäusern erworben werden können; letztlich können Programme auch von firmeneigenem Personal entwickelt werden, so daß sich deren Ankauf als entbehrlich erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018397Dokumentnummer
JJR_19770608_OGH0002_0010OB00531_7700000_003