RS OGH 1977/6/8 1Ob17/77

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Veröffentlicht am 08.06.1977
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Norm

ABGB §1293
AHG §1 Eb

Rechtssatz

Der Verlust einer zusätzlichen Sicherheit für eine vollstreckbare Forderung stellt dann keinen Vermögensschaden dar, wenn weder feststeht, daß die verloren gegangene Sicherheit schon zur Befriedigung der Forderung geführt hätte noch daß die verbliebenen Sicherheiten die Forderung nicht voll decken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/77
    Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 17/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022455

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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