Norm
ABGB §1293Rechtssatz
Der Verlust einer zusätzlichen Sicherheit für eine vollstreckbare Forderung stellt dann keinen Vermögensschaden dar, wenn weder feststeht, daß die verloren gegangene Sicherheit schon zur Befriedigung der Forderung geführt hätte noch daß die verbliebenen Sicherheiten die Forderung nicht voll decken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022455Dokumentnummer
JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_001