RS OGH 1977/6/8 1Ob531/77, 1Ob605/80, 5Ob659/81, 7Ob577/85, 8Ob625/87, 2Ob625/90, 9Ob81/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1977
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Norm

ABGB §918 Ib2
ABGB §918 IIa
ABGB §1053

Rechtssatz

Bei der Anschaffung eines Kleincomputers mit Standardprogramm, auf dessen Erstellung der Kunde keinen Einfluß nimmt, wird im Zweifel davon auszugehen sein, daß dem Vertragswillen die Annahme eines einheitlichen, unteilbaren Rechtsgeschäftes über Gerät und Programm entspricht, weil kleinere Betriebe auf das gelieferte Programm angewiesen sind und das Geräte ohne Programm den mit der Anschaffung verfolgten Zweck nicht erfüllen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/77
    Entscheidungstext OGH 08.06.1977 1 Ob 531/77
    Veröff: EvBl 1978/9 S 48 = JBl 1978,374 = SZ 50/85
  • 1 Ob 605/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 605/80
    Auch; Veröff: HS X/XI/32
  • 5 Ob 659/81
    Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 659/81
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Computer - Zentraleinheit mit Terminals und Magnetplattenstation. (T1)
  • 7 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 577/85
    Auch
  • 8 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 8 Ob 625/87
    Auch; Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)
  • 2 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 625/90
    Vgl auch; Veröff: RdW 1991,230 = ecolex 1991,531
  • 9 Ob 81/04h
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 81/04h
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen wurden, schließt die Annahme eines als rechtliche Einheit zu wertenden Geschäftes nicht aus. Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob die äußerlich getrennten Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann. Dabei genügt es, wenn die Leistung für einen Vertragspartner unteilbar ist, und dies dem anderen erkennbar ist. (T2); Veröff: SZ 2005/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018386

Dokumentnummer

JJR_19770608_OGH0002_0010OB00531_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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